Terminservicestellen nehmen bundesweit Arbeit auf

Am 23. Januar 2016 werden bundesweit die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigungen ihre Arbeit aufnehmen, so sieht es das Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) vor. Auch die Kassenärztliche Vereinigung M-V (KVMV) sieht sich dem verpflichtet und bereitet diese umstrittene Terminvermittlung vor.
Laut Gesetz sollen die TSS gewährleisten, dass gesetzlich krankenversicherte Patienten unter bestimmten Voraussetzungen einen Facharzttermin erhalten. Die
Vermittlungsfrist beträgt eine Woche, der konkrete Termin muss innerhalb von vier Wochen stattfinden.
Oberstes Ziel der KVMV bei der Umsetzung dieser Vorschrift ist es, dass die TSS möglichst wenig in die Abläufe der Vertragsarztpraxen eingreifen muss und dass
Ärzte die Dringlichkeit von Überweisungen bewerten. Alle Mitglieder der KVMV müssen die Kosten für die TSS über die Umlage aufbringen und sollten daher ein
gemeinsames Interesse haben, diese Strukturen nicht unnötig auszubauen.
Wann kann der Patient die TSS in Anspruch nehmen?
Patienten müssen über eine Überweisung zu einer fachärztlichen Behandlung verfügen. Lediglich für die Vermittlung von Terminen bei Augenärzten und Gynä-
kologen benötigen sie keine Überweisungen. Darüber hinaus muss die Behandlung bzw. Untersuchung, die Gegenstand der Überweisung ist, dringlich sein. Dies
ist dann der Fall, wenn es aus medizinischen Gründen erforderlich ist, dass der Patient einen Termin innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erhält. An der erforderlichen Dringlichkeit fehlt es hingegen, wenn es sich um eine verschiebbare Vorsorge- oder Routineuntersuchung handelt. Der Bundesmantelvertrag benennt hierzu beispielhaft Früherkennungsuntersuchungen, Verlaufskontrollen bei nicht akuten Erkrankungen sowie Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen oder psychischen Leistungsfähigkeit. Ebenfalls nicht unter die Vermittlungspflicht innerhalb von Vierwochen fällt die Behandlung von Bagatellerkrankungen. Eine solche liegt vor, wenn ein warten ohne Behandlung von mehr als vier Wochen hingenommen werden kann, ohne dass sich der Gesundheitszustand
verschlechtert oder der Behandlungserfolg gefährdet wird. Ist es dem Patienten trotz eigener Bemühungen und dringlicher Behandlungsbedürftigkeit nicht gelungen, einen Termin innerhalb von vier Wochen zu erhalten, hat er das Recht, die TSS zur Terminvermittlung in Anspruch zu nehmen.
Kann die TSS nicht innerhalb von vier Wochen einen Facharzttermin vermitteln, hat sie dem Patienten einen ambulanten Behandlungstermin im Krankenhaus anzu-bieten. Dazu hat die KVMV eine Rahmenvereinbarung mit der Krankenhaus-gesellschaft M-V abgeschlossen. Die Mitarbeiter der TSS werden sich dann an einen vom Krankenhaus benannten Ansprechpartner zur Vermittlung eines ambulanten Termins wenden müssen. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass die Kosten für diese Behandlung zu Lasten des Honorarbudgets für den ambulanten fachärztlichen Bereich gehen. Was ist noch zu beachten?
Trotz guter Planungen und Vorbereitungen werden sich die Abläufe bei der Kennzeichnung der Überweisungen und der Arbeit der TSS zunächst konsolidieren müssen, nicht alles wird reibungslos verlaufen. Dafür wird um Verständnis gebeten. Die TSS kommt ausschließlich ihrem gesetzlichen Auftrag nach. Selbstverständlich
werden die Mitarbeiter zunächst prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Terminvermittlung zu einem Facharzt erfüllt sind, bevor sie sich an eine Praxis wenden.

Quelle: Oliver Kahl – KVMV 01/2016

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